Art der Nachkontrolle des Täters durch den Staat nach Verbüßung einer Interner Link: Freiheitsstrafe. In einigen Fällen ist sie gesetzlich vorgeschrieben, in anderen wird sie durch das Gericht angeordnet. Die F. kommt bei Tätern mit schlechter Sozialprognose in Betracht. Im Rahmen der F. können dem Täter Interner Link: Weisungen erteilt werden (z. B. seinen Aufenthalt, Tätigkeiten oder Alkohol betreffend). Ein Verstoß gegen die Weisungen stellt eine erneute Straftat dar (§ 145a StGB).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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