Aus Gründen der Rechtsklarheit sind in der deutschen Rechtsordnung in verschiedenen Bereichen F. vorgesehen. F. sind Zeiträume, innerhalb derer eine bestimmte Rechtshandlung vorgenommen werden muss. Beispielsweise muss gegen einen Interner Link: Verwaltungsakt innerhalb der Widerspruchsfrist der Interner Link: Rechtsbehelf des Interner Link: Widerspruchs eingelegt werden, sonst wird der Verwaltungsakt bestandskräftig (siehe Interner Link: Bestandskraft). Hat jemand eine bestimmte Frist versäumt, kommt ggf. ein Antrag auf Interner Link: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht, soweit dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (bei sog. Ausschlussfristen).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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