Möglichkeit des Strafgerichts, eine Tat zu sanktionieren. Das Interner Link: Strafrecht gibt die Höchst- oder Mindestfreiheitsstrafe als gesetzlichen Rahmen vor, in dem das Interner Link: Gericht eine angemessene Interner Link: Strafe für Tat und Täter finden soll und zu begründen hat. In vielen Strafnormen ist auch Interner Link: Geldstrafe vorgesehen. Soweit das Gesetz kein Höchststrafmaß vorsieht, liegt die Obergrenze bei 15 Jahren F. Interner Link: Lebenslängliche F. ist vorgesehen z. B. bei Interner Link: Mord, besonders schwerem Fall des Interner Link: Totschlags und anderen Interner Link: Straftaten, bei denen der Todeseintritt durch den Täter nicht gewollt war, aber eintrat. Soweit kein Mindestmaß für die F. vorgesehen ist, liegt dieses bei 1 Monat. Eine F. von unter 6 Monaten soll nicht ausgesprochen, sondern in Geldstrafe umgewandelt werden. Siehe auch Interner Link: Strafaussetzung zur Bewährung
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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