Element der Interner Link: Vertragsfreiheit. Die F. gilt als Grundsatz auch für die meisten einseitigen Interner Link: Rechtsgeschäfte (z. B. Interner Link: Kündigung, Interner Link: Mahnung). Ein Interner Link: Vertrag ist dementsprechend auch grundsätzlich ohne eine bestimmte Form gültig. Zwar meinen viele Menschen, es sei nicht verbindlich, wenn sie »nichts unterschrieben« haben. Das ist aber so allgemein nicht richtig. Tatsächlich werden gerade im Alltag die meisten Verträge mündlich geschlossen, z. B. wenn man im Supermarkt einkaufen geht (Interner Link: Kaufvertrag). Formvorschriften als Ausnahmen haben bestimmte Funktionen (oft Schutz einer Vertragspartei oder Beweisbarkeit des Vereinbarten) und müssen im Gesetz enthalten oder ausdrücklich vereinbart sein. Z. B. muss ein Kaufvertrag über ein Interner Link: Grundstück beim Interner Link: Notar beurkundet werden (§ 311b BGB).
Das Gleiche gilt für das Versprechen einer Interner Link: Schenkung (§ 518 BGB). Auch die Interner Link: Kündigung eines Mietvertrages (Interner Link: Miete) muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Wird eine vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig, d. h. unwirksam (§ 125 BGB), es sei denn, dies widerspräche gerade dem Schutzzweck der Formvorschrift.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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