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Finanzgerichtsbarkeit | bpb.de

Finanzgerichtsbarkeit

Eigenständige Interner Link: Gerichtsbarkeit, die von besonderen Interner Link: Verwaltungsgerichten ausgeübt wird (§ 1 FGO). Sie ist zuständig vor allem bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO). Gerichte der F. sind in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte und im Bund der Interner Link: Bundesfinanzhof (BFH) (§ 2 FGO). Die Interner Link: Spruchkörper bei den Finanzgerichten heißen Interner Link: Senate (§ 5 Abs. 2 FGO). Sie sind mit Interner Link: Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (Interner Link: Richter, ehrenamtlicher) besetzt (§ 5 Abs. 3 FGO).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten