Kann bei einer Person aufgrund eines Haftbefehls (siehe Interner Link: Untersuchungshaft) erfolgen; dann liegt eine Verhaftung vor. Ohne Haftbefehl kann eine Person durch Polizeibeamte oder die Interner Link: Staatsanwaltschaft (vorläufig) festgenommen werden, bei Gefahr im Verzug, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO). Ein Festnahmerecht besteht auch für jede Person (also nicht nur für Strafverfolgungspersonen), wenn jemand auf frischer Tat angetroffen wird und seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann oder wenn er der Flucht verdächtig ist (§ 127 Abs. 1 StPO). I. d. R. wird sofort die Polizei hinzuzuziehen sein. Ein Haftbefehl ist dann bis zum Ende des nächsten Tages zu erlassen. Geschieht das nicht, hat eine Freilassung zu erfolgen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: