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Familienpflegezeitgesetz (FpfZG) | bpb.de

Familienpflegezeitgesetz (FpfZG)

Soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege fördern, indem Beschäftigten (Interner Link: Arbeitnehmer, Auszubildende oder Interner Link: arbeitnehmerähnliche Personen) ein Interner Link: Anspruch auf zeitlich begrenzte Reduzierung der Interner Link: Arbeitszeit eingeräumt wird, um nahe Interner Link: Angehörige zuhause zu pflegen. Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, ferner ihre Dauer und der Umfang, in dem die Arbeitszeit reduziert werden soll, sowie die gewünschte Verteilung derselben müssen dem Interner Link: Arbeitgeber mindestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber hat den gewünschten Bedingungen Folge zu leisten, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Die letztlich vereinbarten Bedingungen der Familienpflegezeit sind schriftlich niederzulegen. Der Anspruch umfasst eine Verringerung der Arbeitszeit für 24 Monate auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Die Familienpflegezeit endet vor Ablauf des beantragten Zeitraumes, wenn die Pflegedürftigkeit des Interner Link: Angehörigen entfällt oder eine häusliche Pflege nicht mehr zumutbar ist. Während der Familienpflegezeit hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Interner Link: Entgeltfortzahlung. Zur Überbrückung der finanziellen Nachteile kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Interner Link: Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz des Nettoeinkommens vor und während der Familienpflegezeit beantragt werden. Aufgrund dieser einseitig den Beschäftigten auferlegten Finanzierung wird die Pflegezeit selten in Anspruch genommen. Vom Zeitpunkt der Ankündigung der Familienpflegezeit, frühestens jedoch 12 Wochen vor deren Beginn, besteht für den Pflegenden ein Sonderkündigungsschutz.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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