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Familienlastenausgleich | bpb.de

Familienlastenausgleich

Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus dem Schutz der Interner Link: Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Interner Link: Sozialstaat) eine allgemeine Pflicht zum F. entwickelt. Hintergrund sind die wirtschaftlichen Belastungen, denen Eltern mit Kindern ausgesetzt sind. Der Gedanke des F. findet sich im Interner Link: Sozialrecht und Steuerrecht wieder. Im Bereich des Sozialrechts existieren Interner Link: Sozialleistungen, die an das Bestehen einer Familie und die Versorgung von Kindern anknüpfen (z. B. Interner Link: Familienversicherung). Weiterhin gibt es Bestimmungen, die eine Reduzierung von wirtschaftlichen Belastungen von Eltern vorsehen (§ 6 SGB I). So müssen Kinderlose im Bereich der sozialen Interner Link: Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag entrichten (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Der steuerrechtliche F. garantiert die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Interner Link: Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch Freibeträge oder durch Interner Link: Kindergeld (vgl. §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 6, 62 ff. EStG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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