Die Vergütung von Krankenhausleistungen erfolgt heute ganz überwiegend nicht mehr nach der Dauer einer Behandlung, sondern in pauschalierter Form nach F. je Behandlungsfall (vgl. § 17b KHG). Der
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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