Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die F. ist eine Form der Interner Link: Schuld im Interner Link: Strafrecht bzw. des Interner Link: Verschuldens im Interner Link: Zivilrecht. Zivilrechtlich ist F. Voraussetzung für verschiedene Interner Link: Ansprüche, v. a. auf Interner Link: Schadensersatz. Der Maßstab der F. ist hier grundsätzlich objektiv, um den Geschädigten zu schützen. Strafrechtlich ist fahrlässiges Handeln hingegen nur relevant, wenn zusätzlich speziell für diesen Täter (subjektiv) der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war. Hintergrund für die verschiedenen Maßstäbe (objektiv/subjektiv) ist die unterschiedliche Funktion von Strafrecht und Zivilrecht. Eine besondere Form der F. im Strafrecht ist die Interner Link: Leichtfertigkeit. Sie ist mit der groben F. (Interner Link: Fahrlässigkeit, grobe) im Zivilrecht vergleichbar.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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