Staatliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Umgangssprachlich wird die F. oft als Interner Link: Führerschein bezeichnet, was aber juristisch korrekt nur das Dokument, nicht die Berechtigung meint. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, braucht grundsätzlich eine F., die in verschiedene Klassen erteilt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der F. sind im Interner Link: Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Das Mindestalter ist abhängig von der jeweiligen Klasse (➠ Tab. »Altersstufen«; vgl. Tabelle in § 10 FeV). Fahrerlaubnisfrei gefahren werden können u. a. Mofas (bis 25 km/h) und Krankenfahrstühle (bis 15 km/h). Neben der in einer Prüfung nachzuweisenden Ausbildung muss man auch körperlich und geistig geeignet sein. Liegen hier Einschränkungen vor, so sind Interner Link: Auflagen möglich (z. B. Tragen einer Brille). Wird die F. erstmalig erteilt, so geschieht das i. d. R. auf Probe mit verschärften Bedingungen (u. a. Alkoholverbot); genauer dazu § 2a StVG. Ein Entzug der F. kann erfolgen durch die F.-Behörde wegen fehlender Eignung oder durch ein Strafgericht als Interner Link: Maßregel der Besserung und Sicherung oder als vorläufige Maßnahme (§ 111a StPO). Das Interner Link: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Interner Link: Straftat (§ 21 StVG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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