Besonderer Interner Link: Straftatbestand (§ 21 StVG) außerhalb des StGB, der im Interner Link: Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt ist. Der Interner Link: Tatbestand F. kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Auch das Führen eines Kraftfahrzeugs bei bestehendem Interner Link: Fahrverbot ist mit Strafe bedroht. Neben der Strafe kann im Wiederholungsfall die Interner Link: Einziehung des Tatfahrzeugs angeordnet werden. Auch der Fahrzeughalter, der das F. zulässt, macht sich strafbar (Interner Link: Strafbarkeit), wobei hier auch Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt ist. Siehe Interner Link: Fahrerlaubnis
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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