Sie ist Folge des hierarchischen Aufbaus der Interner Link: Verwaltung. Der Aufsichtsbehörde obliegt die Kontrolle und Steuerung der nachgeordneten Verwaltungseinheiten. Die F. ist ein Instrument zur Gewährleistung der Recht- und Zweckmäßigkeit sowie der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns. Sie geht über die Interner Link: Rechtsaufsicht hinaus. Die F. ist bei Ermessensentscheidungen nicht auf die Prüfung der Grenzen des Interner Link: Ermessens beschränkt, sondern ist zu einer inhaltlichen Prüfung der zweckmäßigen Ermessensausübung berechtigt. Instrumente der F. sind z. B. Dienstbesprechungen, Erlasse und Interner Link: Weisungen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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