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Existenzminimum | bpb.de

Existenzminimum

Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen E. aus der Interner Link: Menschenwürde in Verbindung mit dem Interner Link: Sozialstaatsprinzip entwickelt. Dieses Grundrecht steht deutschen und ausländischen Interner Link: Staatsbürgern, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, gleichermaßen zu. Es sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen, die für seine physische Existenz zwingend benötigt werden. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Hygiene und Gesundheit. Bestandteil des geschützten E. sind auch diejenigen Leistungen, die für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Festlegung der Höhe des ggf. durch Interner Link: Sozialleistungen zu sichernden E. hat das BVerfG dem Aufgabenbereich des Interner Link: Gesetzgebers zugewiesen. Geht es um Leistungen des Interner Link: Bürgergelds, nach dem Interner Link: Sozialhilferecht oder nach dem Interner Link: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die als monatlicher Festbetrag gewährt werden, muss der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen, um den Anspruchsumfang zu ermitteln. Für Bedarfe, die von dem Festbetrag nicht erfasst werden, aber unabweisbar sind und nicht nur einmal auftreten, hat er zusätzliche Leistungsansprüche zu schaffen, damit das E. in jedem Einzelfall gewahrt ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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