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Ewigkeitsklausel | bpb.de

Ewigkeitsklausel

Vorschrift in Art. 79 Abs. 3 GG, die bestimmt, dass eine Grundgesetzänderung unzulässig ist, wenn die »Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden«. D. h., unveränderbar ist das Bundesstaatsprinzip als Element der Gewaltenbeschränkung, die Interner Link: Menschenwürde ist unantastbar und kann auch nicht durch Grundgesetzänderungen angetastet werden. Unveränderbar sind die Staatsstrukturprinzipien in Art. 20 GG, nämlich das Interner Link: Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip und dasInterner Link: Rechtsstaatsprinzip. Die Garantie ihres Bestands ist eine Antwort auf die NS-Interner Link: Diktatur, die als eine der ersten Maßnahmen die Interner Link: Länder entmachtete und später in den Konzentrationslagern die Würde der Menschen in einem Ausmaß mit Füßen getreten hat, das in der Geschichte einmalig war und bisher geblieben ist. Während das Interner Link: Grundgesetz (GG) gemäß Art. 79 Abs. 2 GG mit einer Zweidrittelmehrheit in Interner Link: Bundestag und Interner Link: Bundesrat (BR) geändert werden kann, können die im dritten Absatz genannten Vorschriften niemals geändert werden. Das bedeutet auch, dass ihr Normgehalt nicht durch Änderung anderer Vorschriften verändert werden kann. Dazu ein Beispiel: Die Zulassung des »großen Lauschangriffs« durch eine Änderung des Art. 13 GG (also akustische Wohnraumüberwachung) wurde vom Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise als Verstoß gegen die Interner Link: Menschenwürde qualifiziert, nämlich dort, wo das Abhören in den Intimbereich der Betroffenen vordringt. Das kann auch durch Grundgesetzänderung nicht erlaubt werden. Insofern war die Änderung von Art. 13 GG verfassungswidrig. Im Ergebnis kann es also verfassungswidriges Interner Link: Verfassungsrecht geben, nämlich wenn dieses gegen die E. des Art. 79 Abs. 3 GG verstößt, der selbst natürlich auch nicht geändert oder gestrichen werden kann, sonst wäre er sinnlos.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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