Definiert seine Aufgaben selbst in folgender Weise: »Der Gerichtshof der Europäischen Union legt das Interner Link: Europarecht aus und gewährleistet damit, dass es in allen EU-Ländern auf die gleiche Weise angewendet wird. Außerdem entscheidet er in Rechtsstreitigkeiten zwischen nationalen Regierungen und EU-Institutionen.« Der E. entscheidet v. a., ob nationales Recht und dessen Ausführung mit dem EU-Recht vereinbar sind. Das geschieht meist auf Antrag der Kommission (Interner Link: Kommission, EU), wenn diese (Art. 259 AEUV) meint, dass ein Interner Link: Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den europäischen Verträgen verstoßen hat. Wichtig ist auch die Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (Interner Link: Vorabentscheidungsverfahren). In diesem Fall meint ein nationales Interner Link: Gericht, dass eine nationale Rechtsvorschrift, auf die es in seiner Entscheidung ankommt, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Das nationale Gericht legt dem E. die Frage vor, ob die nationale Norm europarechtskonform ist oder nicht. Der E. überwacht außerdem gemäß Art. 263, 265 AEUV die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Parlaments (Interner Link: Europäisches Parlament (EP)), des Rates (Interner Link: Europäischer Rat), der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB), die entsprechend ebenfalls befugt sind, den E. anzurufen. Der E. wird oft anerkennend als »Motor der Integration« bezeichnet. Dies geschieht v. a., weil er schon in den 1970er-Jahren die Interner Link: Grundfreiheiten sehr weit ausgelegt hat, um den Wettbewerb in der EU zu fördern, der als Voraussetzung des Binnenmarktes gilt. Kritiker wenden ein, dass er damit seine Kompetenzen (Interner Link: Zuständigkeit) überschritten habe und immer wieder überschreite, weil das Tempo und v. a. die Form der Integration von demokratisch legitimierten Organen, also von der Politik bestimmt werden sollten, nicht jedoch von einem Gericht. Interner Link: Rechtsstaat und Interner Link: Demokratie geraten durch die extensive Inanspruchnahme der gerichtlichen Kompetenzen in ein Spannungsverhältnis, das es in einer Demokratie nicht geben sollte.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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