Beruht auf dem »Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb« (Art. 119 AEUV). Art. 120 AEUV verpflichtet die Interner Link: Mitgliedstaaten »im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb« zu handeln, »wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird« (ähnlich Art. 127 für die EZB). Art. 3 Abs. 3 EUV erklärt dagegen: Die EU »wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Interner Link: Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt«. Während die »offene Marktwirtschaft« in den sonstigen Vorschriften des AEUV, z. B. durch die Interner Link: Grundfreiheiten, die Verpflichtung der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Preisstabilität oder das Beihilfeverbot (Interner Link: Beihilfen, staatliche), detailliert ausbuchstabiert wird, sind die »soziale Marktwirtschaft«, Vollbeschäftigung und Interner Link: Nachhaltigkeit eher abstrakte Zielbestimmungen, die weitgehend folgenlos blieben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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