Zusammenschluss von europäischen Interner Link: Staaten zu einer internationalen Organisation, der von den Staaten weitreichende Kompetenzen übertragen wurden, etwa die Interner Link: Kompetenz, das Wirtschafts-, Umwelt- oder das Landwirtschaftsrecht zu regeln, eine gemeinsame Handelspolitik sowie »Sicherheits- und Außenpolitik« zu gestalten. Die E. gilt weder als Interner Link: Staat noch als internationale Organisation. Für sie hat sich der Begriff supranationale Organisation eingebürgert. Das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bezeichnet die E. als »Staatenverbund, auf den Hoheitsrechte übertragen werden. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt«. Die E. entwickelte sich sukzessive aus ihren Vorgängern, nämlich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Gemeinschaft (EG). Die Namensänderungen sollen symbolisieren, dass die Ziele und Aufgaben der E. sich erweitert haben von der reinen Wirtschaftsgemeinschaft zur Union der Bürger und Staaten mit weitreichenden Kompetenzen zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Staaten. Im Kern hat sich die Gemeinschaft von einer Gemeinschaft zur Kontrolle der deutschen Kriegsindustrien (Kohle und Stahl) über eine Zollunion entwickelt zu einer Wirtschaftsordnung, die den »freien« Markt oder die »offene Marktwirtschaft« zum obersten Prinzip erklärt hat, was in den Regeln zur Interner Link: Europäischen Wirtschaftsordnung festgeschrieben wurde.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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