Ein am 18.10.1961 geschlossenes völkerrechtliches Abkommen, mit dem sich die Interner Link: Mitgliedstaaten zur Anerkennung und Umsetzung wichtiger sozialpolitischer Ziele verpflichteten. In ihr sind etwa ein »Recht auf Arbeit« und auf »Soziale Sicherheit« enthalten. Individuelle Rechtsansprüche sind aus ihr aber nicht ableitbar. Sie wird jedoch vom Interner Link: Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berücksichtigt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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