Besonderer Fall des Interner Link: Betruges ohne konkrete Täuschung einer Interner Link: Person. Hier ist allein die Inanspruchnahme einer Interner Link: Leistung unter Interner Link: Strafe gestellt, soweit die Gegenleistung nicht erbracht ist. Hauptanwendungsfall des E. ist das sog. »Schwarzfahren«, d. h. die bewusste Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs ohne Fahrschein. Seit Jahren ist umstritten, ob die Interner Link: Strafbarkeit abgeschafft werden sollte. Auch der Zutritt zu Veranstaltungen, die gegen Entgelt angeboten werden (z. B. Konzertbesuch durch Überklettern eines Zaunes), fällt unter den Interner Link: Straftatbestand oder die Nutzung des Pay-TV mit sog. »Piratenkarten«.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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