Interner Link: Nötigung mit dem Zweck der Bereicherung, wobei dem Interner Link: Vermögen des Genötigten oder eines anderen ein Nachteil zugefügt wird. Sofern der Täter allerdings glaubt, einen Interner Link: Anspruch auf das durch die E. Erlangte zu haben, fehlt es an der Nachteilszufügungsabsicht und die Interner Link: Strafbarkeit (jedenfalls wegen E.) entfällt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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