Bei Ermessensentscheidungen der
Die Ermessensfehlerlehre hat die Punkte zusammengefasst, die bei der Prüfung der richtigen Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. Das sind: a) der Ermessensausfall, d. h., ein Ermessen wurde überhaupt nicht ausgeübt; b) das Ermessensdefizit, d. h. nicht alle relevanten Gesichtspunkte in der Ermessensentscheidung sind berücksichtigt; c) der Ermessensfehlgebrauch, d. h., Gesichtspunkte wurden deutlich falsch gewichtet oder sachfremde Erwägungen einbezogen; d) die Ermessensüberschreitung, d. h., es wurde eine falsche, von der Norm nicht gedeckte
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: