Früher Erbpacht: das Recht, auf einem Interner Link: Grundstück ein Haus zu errichten und es für eine vereinbarte Dauer (z. B. 40 oder 100 Jahre) zu nutzen. Im Gegenzug muss meist ein Erbbauzins gezahlt werden. Eine derartige Vereinbarung ist v. a. für diejenigen interessant, die nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, das Interner Link: Eigentum an dem Grundstück zu erwerben. Besondere Regelungen finden sich im Erbbaurechtsgesetz.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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