Manche Gesetzesnormen bestimmen, dass eine Interner Link: Behörde eine Maßnahme zu ergreifen hat, etwa einem Bauantrag stattgeben muss, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Macht die Behörde das nicht, geschieht das rechtswidrig (Interner Link: Rechtswidrigkeit). Im Gesetzestext heißt es dann meist: »Die Behörde hat … zu genehmigen« oder »Die Behörde … genehmigt«. Der Behörde bleibt – anders als beim Interner Link: Ermessen – kein Entscheidungsspielraum, der über die Interner Link: Auslegung von Interner Link: Generalklauseln oder unbestimmten Rechtsbegriffen (Interner Link: Rechtsbegriff, unbestimmter) hinausgeht. Die Entscheidung ist somit gebunden.
Interner Link: Gerichte können überprüfen, ob die Behörde die Normen richtig ausgelegt hat oder nicht, und im letzten Fall können sie ihre Entscheidung auch an die Stelle der Entscheidung der Behörde setzen, also z. B. das beantragte Gebäude genehmigen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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