Der Interner Link: Anspruch auf E. bei Interner Link: Krankheit und an Feiertagen ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Er dient sowohl dem Interesse der erkrankten Interner Link: Arbeitnehmer an wirtschaftlicher Absicherung als auch dem Gemeinwohl, indem er die Krankenkassen entlastet. Voraussetzung ist eine Interner Link: Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Wochen. Der Anspruch besteht für die Dauer von 6 Wochen. Erkrankt der Arbeitnehmer nach dem Erhalt von E. erneut, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine andersartige Erkrankung oder um dieselbe handelt (Fortsetzungserkrankung). Im ersten Fall entsteht wiederum ein Anspruch auf E. Im Fall der Fortsetzungserkrankung entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn seit Beginn der ersten Erkrankung mindesten 12 Monate vergangen sind oder die letztmalige Interner Link: Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung mindesten 6 Monate zurückliegt. Der Interner Link: Arbeitgeber ist verpflichtet, den erkrankten Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er seine Arbeitsleistung im geschuldeten Umfang erbracht. D. h., die Höhe des Anspruchs beträgt 100 % des Interner Link: Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Die Mitteilung kann in jeglicher Form erfolgen und bedarf keiner Angaben zu Art oder Schwere der Krankheit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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