Steuerfinanzierte Interner Link: Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion. Es soll den Eltern zugutekommen, die nach der Geburt ihres Kindes ihre Erwerbstätigkeit zeitweilig unterbrechen oder zumindest reduzieren und ihr Kind betreuen. Anspruchsberechtigt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 BEEG). Das E. kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (sog. Basiselterngeld, § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Interner Link: Anspruch auf E. besteht für einen Elternteil grundsätzlich für höchstens 12 Monate. Um die Bereitschaft der Väter zu erhöhen, sich an der Kindererziehung zu beteiligen, hat der Gesetzgeber 2 sog. Partnermonate geschaffen. Beziehen beide Eltern E. erhöht sich seine Dauer, wenn der andere Elternteil ebenfalls 2 Monate E. in Anspruch nimmt, auf insgesamt 14 Monate (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG). E. wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt und ist auf einen Betrag von 1.800 € für volle Monate gedeckelt (§ 2 Abs. 1 BEEG). Es beträgt mindestens 300 € im Monat. Auch Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten, können es in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 4 BEEG). Zum 1.1.2015 hat der Interner Link: Gesetzgeber ein sog. E. Plus geschaffen. Dieses kann auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, solange das E. Plus dann in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von mindestens 1 Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Es gibt den Eltern die Möglichkeit, den Bezug des E. zu verlängern und statt 1 Monat Basis-E. jeweils 2 Monate E. Plus in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Das E. Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basis-Elterngeldes (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG). Entscheiden sich beide Elternteile in Teilzeit zu gehen, besteht die Möglichkeit, einen sog. Partnerschaftsbonus im Umfang von 4 weiteren Monatsbeträgen E. Plus in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 4 BEEG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: