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Einzelrichter | bpb.de

Einzelrichter

Interner Link: Berufsrichter, der anstelle eines kollegialen Interner Link: Spruchkörpers eines Interner Link: Gerichts entscheidet. Es ist zwischen dem kraft Gesetzes vorgesehenen originären E. (§ 348 ZPO) und der Konstellation der Übertragung der Entscheidung (Interner Link: Urteil) des Rechtsstreits vom Interner Link: Kollegialgericht auf den E. (vgl. z. B. § 155 Abs. 3 SGG; § 87a Abs. 2 VwGO), dem sog. konsentierten E., zu unterscheiden. Der Strafrichter beim Interner Link: Amtsgericht (AG) (§ 25 GVG) entscheidet als E.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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