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Einwilligung

Zum einen die vorherige Zustimmung eines Dritten zu einem Interner Link: Vertrag oder einem einseitigen Interner Link: Rechtsgeschäft (§§ 182, 183 BGB). Zum anderen wird auch beim Interner Link: Behandlungsvertrag oder bei einer Interner Link: Körperverletzung (Interner Link: Delikt) das Einverständnis des Patienten bzw. des Verletzten so genannt. In der zweiten Bedeutung lässt die E. grundsätzlich die Interner Link: Rechtswidrigkeit und damit die Interner Link: Strafbarkeit bzw. Interner Link: Haftung und den Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz entfallen. Es gibt jedoch Grenzen, z. B. darf man nicht in die Verletzung des eigenen Lebens einwilligen (siehe Interner Link: Sterbehilfe und Interner Link: Totschlag).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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