Zu unterscheiden vom Interner Link: Zustimmungsgesetz. In beiden Fällen geht es um die Mitwirkungsrechte des Interner Link: Bundesrates (BR) bei der Gesetzgebung. Der Bundesrat kann gegen ein Gesetz, das vom Interner Link: Bundestag beschlossen wurde, mit Mehrheit Einspruch einlegen. Die Folge ist, dass ein Vermittlungsausschuss angerufen wird. Wird dort keine Einigung erzielt, kann der Bundestag den Einspruch zurückweisen. Das Gesetz kommt dann auch zustande, wenn der Bundesrat dagegen gestimmt hat. Allerdings muss der Bundestag den Einspruch des Bundesrates mit gleicher Mehrheit zurückweisen, mit der sie im Bundesrat beschlossen wurde. Dies ist dann relevant, wenn die Interner Link: Oppositionsparteien im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit haben, die Regierungsparteien im Bundestag aber nicht. Alle vom Bundestag beschlossenen Gesetze, die keine Zustimmungsgesetze sind, sind E. (➠ Abb. »Übersicht zu ›Einspruchsgesetz‹«).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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