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Einlassungen des Angeklagten | bpb.de

Einlassungen des Angeklagten

In der strafrechtlichen Interner Link: Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Interner Link: Angeklagten zum Tatgeschehen, die auch über seinen Interner Link: Verteidiger abgegeben werden kann. Im Falle des Einräumens des Tatgeschehens liegt ein Interner Link: Geständnis vor. Es können auch Angaben zur Motivation oder zum Vorgeschehen gemacht werden, die dann in der Interner Link: Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten