Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe zum Zweck der Bestimmung der tariflichen Vergütung der Leistung in einem Arbeitsverhältnis. Die Vergütungsordnungen, auf denen die E. basiert, werden i. d. R. von den Tarifvertragsparteien vereinbart (Entgelttarifvertrag, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag, Entgeltordnung), können aber auch als Interner Link: Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung zwischen dem Interner Link: Betriebsrat und dem Arbeitgeber abgeschlossen oder vom Arbeitgeber einseitig aufgestellt werden. Die Entgeltgruppen in Vergütungsordnungen sind aufgrund allgemeiner Tätigkeitsmerkmale und persönlicher Voraussetzungen (Interner Link: Berufsausbildung, Hochschulabschluss) unterschieden. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (körperlich schweres Arbeiten, Anweisungsbefugnis über mindestens 5 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, vielseitige Fachkenntnisse) werden meistens durch Regelbeispiele, also Bezeichnungen konkreter Tätigkeiten, ergänzt. Die E. erfolgt erstmals mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und kann sich bei Zuweisung anderer Tätigkeiten ändern. Im Fall einer falschen Zuordnung sollte dem Arbeitgeber gegenüber die E. in die richtige Entgeltgruppe, verbunden mit dem Interner Link: Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags, der sich durch die richtige Entgeltgruppe ergibt, schriftlich geltend gemacht werden. Ist diese Geltendmachung erfolglos, kann Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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