Leistung des Interner Link: Sozialrechts. Aufgabe der E. ist es, Personen, die durch eine Interner Link: Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Interner Link: Menschenwürde entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Ihre Leistungen sollen sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Leistungen der E. umfassen Interner Link: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Interner Link: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Interner Link: Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Interner Link: Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 102 SGB IX). E. wird nur nachrangig gewährt. Nur wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Interner Link: Sozialleistungen erhält, bekommt E. (§ 91 SGB IX). Die zuständigen Träger der E. bestimmen die Länder (§ 94 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: