Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Eigentum | bpb.de

Eigentum

Wird durch das Interner Link: Grundgesetz (GG) als Interner Link: Grundrecht gewährleistet. Allerdings steht es unter dem Vorbehalt, dem Allgemeinwohl zu dienen (Art. 14 GG). Sein Inhalt und seine Interner Link: Schranken sollen durch das Gesetz bestimmt werden. E. gibt es im Unterschied zum Interner Link: Besitz nur als rechtlich definiertes Institut. E. und Besitz werden von Laien oft nicht getrennt bzw. verwechselt. Z. B. ist der »Hausbesitzer« rechtlich korrekt der Eigentümer. Genauer zum zivilrechtlichen Gehalt des E. (➠ Abb. »Abtrennbare Aspekte des Eigentums«). Die Nutzung des E. wird im Interner Link: Öffentlichen Recht beschränkt, um Schaden für die Allgemeinheit abzuwenden. Die Schranken sind vielfältig und betreffen unterschiedlichste Nutzungen des E.: Selbstverständlich darf man sein Kfz nicht dazu gebrauchen, um mit 180 km/h durch Ortschaften zu rasen. Oder Chemiefabrikanten werden in ihrem E. durch das Interner Link: Immissionsschutzgesetz begrenzt, das z. B. verbietet, krebserregende Stoffe in die Luft freizusetzen. Zum Wohle der Allgemeinheit kann der Eigentümer enteignet werden. Das geschieht gar nicht so selten, wenn z. B. neue Straßen gebaut werden sollen, die Eigentümer sich aber weigern, ihre Interner Link: Grundstücke zu verkaufen. Die Eigentümer sind bei Enteignungen zu entschädigen, was allerdings nicht zwingend bedeutet, dass der Marktwert zu zahlen ist. Grund und Boden und Schlüsselindustrien können enteignet werden, um sie in Gemeineigentum zu überführen, bestimmt Art. 15 GG. Damit wird darauf hingewiesen, dass die kapitalistische Marktwirtschaft nicht die einzige Wirtschaftsform ist, die das Grundgesetz zulässt. Gemeineigentum ist dabei keineswegs nur als Staatseigentum zu verstehen, sondern kann z. B. auch E. der Beschäftigten bedeuten. E. ist auch einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts. Die wichtigsten bürgerlich-rechtlichen Regelungen sind im Interner Link: Sachenrecht enthalten. Im Gegensatz zum Interner Link: Besitz beschreibt das E. nicht das tatsächliche, sondern das rechtliche Verhältnis. Das E. wird verstanden als die umfassende Herrschaftsbefugnis einer Interner Link: Person über eine Interner Link: Sache (vgl. § 903 BGB). Teilaspekte kann der Eigentümer an andere übertragen. Er kann z. B. aufgrund Interner Link: Miete den Besitz dem Mieter überlassen oder einem Interessenten ein Vorkaufsrecht (Erwerbsrecht) einräumen oder seine Sache ganz veräußern (➠ Abb. »Abtrennbare Aspekte des Eigentums«). Nach den Vorschriften des BGB kann E. auf unterschiedliche Weise begründet werden. Regelmäßig erfolgt der Erwerb durch Interner Link: Übereignung. Daneben kann E. kraft Gesetzes (gemäß §§ 937 ff. BGB bzw. durch Interner Link: Gesamtrechtsnachfolge) oder durch hoheitlichen Akt (z. B. im Rahmen einer Zwangsversteigerung) übergehen. Dem Eigentümer steht es ebenso frei, auf sein E. einseitig zu verzichten; dann wird die Sache Interner Link: herrenlos. Korrespondierend zu den umfassenden Rechten gewährt das BGB dem Eigentümer auch weitgehenden Schutz. Vom zuvor beschriebenen E. an körperlichen Gegenständen ist das sog. geistige E. (geregelt im Immaterialgüterrecht) zu unterscheiden. Rechteinhaber z. B. an einem Kunstwerk oder einer Erfindung werden im Urheber-, Interner Link: Patent- und Markenrecht geschützt (siehe Interner Link: Urheberrecht).

Eigentum

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Deutsche Demokratie

Rechtssystem

Das Rechtssystem ist in Privatrecht und öffentliches Recht unterteilt. Mit Rechtsmitteln - wie Berufung und Revision - kann man eine gerichtliche Entscheidung anfechten und ihre Nachprüfung durch…