Die Interner Link: Ehe kommt zwar auch durch Interner Link: Vertrag zustande (Interner Link: Eheschließung). Mit dem E. ist juristisch korrekt jedoch etwas anderes gemeint. Wenn Interner Link: Ehegatten von den gesetzlichen Regelungen für die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten innerhalb der Ehe abweichen wollen, können sie das grundsätzlich unter Mitwirkung eines Interner Link: Notars tun (keine Interner Link: Formfreiheit). Typische mögliche Inhalte sind Vereinbarungen hinsichtlich des Güterstandes (Interner Link: Zugewinngemeinschaft), der Interner Link: Scheidungsfolgen und des Interner Link: Ehegattenerbrechts. Da jedoch oft der wirtschaftlich stärkere Partner den Inhalt des E. vorgibt, findet eine gerichtliche Kontrolle statt, wenn es zu Streitigkeiten kommt. Dabei wird insbesondere überprüft, ob Interner Link: Sittenwidrigkeit vorliegt, weil ein Partner (objektiv) schwächer war und der andere dies auch (subjektiv) ausgenutzt hat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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