Das Interner Link: Recht eines Interner Link: Ehegatten auf das Interner Link: Erbe nach dem Tod des anderen Ehegatten (Interner Link: Erbfall) kann sich (vorrangig) aus einer Interner Link: Verfügung von Todes wegen (Interner Link: Testament, Interner Link: Berliner Testament, Interner Link: Erbvertrag) oder (nachrangig) aus der Interner Link: gesetzlichen Erbfolge ergeben. Das gesetzliche E. ist nach erbrechtlichen und güterrechtlichen Aspekten zu bestimmen. Zum einen ist der Anteil am Erbe danach zu berechnen, welche Verwandten es gibt (§ 1931 BGB), zum anderen danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben (Interner Link: Zugewinngemeinschaft, Interner Link: Ehevertrag). Bei Interner Link: Enterbung des Ehegatten bleibt ihm zumindest der Interner Link: Anspruch auf den Interner Link: Pflichtteil.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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