Einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts. Die E. steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 GG), d. h. sie darf als Institution nicht abgeschafft werden. Allerdings gibt das GG nicht vor, welches Geschlecht Ehepartner haben sollen, weshalb auch gleichgeschlechtliche Ehen mit dem GG vereinbar sind. Hintergrund für den Schutzanspruch ist (nach traditioneller Auffassung) der Gedanke, dass die E. die Keimzelle der ebenfalls in Art. 6 GG geschützten Interner Link: Familie und damit der Gesellschaft und des Interner Link: Staates ist. Das kann man heute infrage stellen, da zahlreiche Kinder auch in Interner Link: nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren werden und aufwachsen. Interner Link: Ehegatten haben nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat (Interner Link: Grundrecht) zum Schutz ihrer Privatsphäre, sondern es besteht darüber hinaus eine sog. Institutsgarantie der E. (s. o.) und eine Förderungspflicht des Staates. Umstritten ist allerdings, ob die steuerliche Begünstigung (Ehegattensplitting) gerade für Ehen, in denen ein Partner mehr Einkommen hat als der andere, erforderlich oder umgekehrt verfassungswidrig ist.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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