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Effektiver Rechtsschutz | bpb.de

Effektiver Rechtsschutz

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der Interner Link: Rechtsweg zu den Gerichten offen. Doch nicht nur das Interner Link: Recht, ein Interner Link: Gericht (überhaupt) anrufen zu können, wird verfassungsrechtlich geschützt, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Bürger haben u. a. einen Anspruch darauf, dass in angemessener Zeit und – soweit sie in eigenen Rechten verletzt sein können – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen entschieden wird.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten