Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Diskriminierungsschutz | bpb.de

Diskriminierungsschutz

Der Grundsatz der Interner Link: Gleichheit aus Art. 3 GG verbietet die rechtliche Ungleichbehandlung von Gleichem, also benachteiligende Diskriminierungen. Lat. discriminare heißt eigentlich nur unterscheiden/differenzieren. Der Begriff ist jedoch heute negativ besetzt. Für das Interner Link: Zivilrecht und den Interner Link: Arbeitsvertrag enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zahlreiche Regelungen, die v. a. die Interner Link: Vertragsfreiheit einschränken. Das AGG verbietet Diskriminierungen nach »Rasse« (leider wird dieser Begriff immer noch auch für Menschen verwendet) »oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität«. Rechtspolitischer Hintergrund des D. sind oft europäische Interner Link: Richtlinien. Siehe auch Interner Link: Recht, dispositives/zwingendes, Interner Link: Behinderung, Interner Link: Kirchliches Arbeitsrecht, Interner Link: Religionsfreiheit

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

Weitere Inhalte

Artikel

Indiens bedrohte Ureinwohner

In Indien sind fast 700 indigene Volksgruppen amtlich registriert. Viele davon bezeichnen sich als Adivasi, um ihren Anspruch als ursprüngliche Bewohner und Nachfahren der Ureinwohner des indischen…