Interner Link: Vertrag, bei dem sich die eine Seite zur Leistung von Diensten und die andere Seite zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet (§ 611 BGB; Interner Link: Anspruch). Gegenstand können die verschiedensten Tätigkeiten sein, z. B. das Unterrichten an Musikinstrumenten oder Nachhilfe. Im Unterschied zum Interner Link: Werkvertrag ist nur ein Tätigwerden, kein bestimmter Erfolg geschuldet. Der wichtigste und praktisch häufigste D. ist der Interner Link: Arbeitsvertrag, zu dem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kaum Regelungen enthält.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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