Wörtlich (griech.) Herrschaft des Volkes. Rückbindung allgemein verbindlicher Entscheidungen an die Adressaten dieser Entscheidung. Allgemein verbindliche Entscheidungen sind solche, die für größere Gruppen gelten und insofern für diese verbindlich sind, als sie mit Gewalt – z. B. Polizeigewalt – durchgesetzt werden können. Der Gesetzesbefehl ist insofern an die Adressaten zurückgebunden, als die Bürger Interner Link: Abgeordnete wählen und am politischen Willensbildungsprozess auch außerhalb des Interner Link: Parlaments teilnehmen können. Das sichert eine Rückbindung der verabschiedeten Interner Link: Gesetze an den Bürgerwillen. Intensiver ist diese Rückbindung bei der Interner Link: Volksgesetzgebung, aber auch da besteht das Problem, dass diejenigen, die mit Nein gestimmt haben, sich der Entscheidung der Mehrheit beugen müssen. Rückbindung bedeutet also nicht Zustimmung, sondern nur Beteiligung am Prozess der Willensbildung, die der Entscheidung über ein Gesetz vorangeht. Die Definition impliziert, dass es demokratische Institutionen auf verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen gibt, also nicht nur im Interner Link: Staat, sondern auch in den Interner Link: Gemeinden, in Interner Link: Vereinen, Parteien (Interner Link: Partei, politische), Interner Link: Gewerkschaften oder auch in öffentlichen Körperschaften (Interner Link: Körperschaft, öffentlich-rechtliche) wie der Rechtsanwaltskammer. Um von einer demokratischen Rückbindung sprechen zu können, müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, wie die Interner Link: Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG, wozu insbesondere die Freiheit und Gleichheit der Wahl gehören. Voraussetzung ist aber auch eine halbwegs funktionierende Öffentlichkeit, die durch Interner Link: Grundrechte wie die Interner Link: Versammlungsfreiheit, Interner Link: Meinungsfreiheit und Interner Link: Pressefreiheit abgesichert wird. Eine eher konservative, hierarchische Interpretation von D. versteht darunter die Legitimation von staatlicher Herrschaft durch Wahlen. Ein emphatischer Begriff der D. würde die politische D. erweitern und auch auf wirtschaftliche Entscheidungen anwenden. D. ist danach die Rückbindung allgemein wirkender Entscheidungen an die Adressaten dieser Entscheidung. Entscheidungen großer Konzerne haben oft eine größere Bedeutung für viele Bürger und Bürgerinnen als etwa die Entscheidungen einer Gemeinde. Sie wirken allgemein, ohne sich vor der Allgemeinheit rechtfertigen zu müssen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: