Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Deliktsfähigkeit | bpb.de

Deliktsfähigkeit

Liegt vor, wenn jemand die geistigen Voraussetzungen dafür hat, die Tragweite seiner unerlaubten Handlungen (Interner Link: Delikt) zu erkennen. Dann muss er für einen Interner Link: Schaden haften (Interner Link: Haftung). Durch die §§ 827, 828 BGB werden Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen sowie Kinder und Jugendliche geschützt, d. h., sie müssen nur ausnahmsweise haften, wenn sie einen Schaden verursachen. Es kommt aber ein Einstehenmüssen der Aufsichtsperson, v. a. der Eltern, wegen Verletzung der Interner Link: Aufsichtspflicht in Betracht. Kinder haften bis zum 7. Geburtstag generell und bis zum 10. Geburtstag im Straßenverkehr nicht selbst. Danach bis zur Volljährigkeit kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an. Siehe auch die Übersicht bei Interner Link: Altersstufen im Recht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten