Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher), bei dem sich (mindestens) ein Bürge gegenüber einem Interner Link: Gläubiger bereit erklärt, für die Verpflichtung eines Dritten, des eigentlich Verpflichteten (Interner Link: Schuldner), einzustehen (§ 765 BGB). Die B. dient zur Absicherung des Gläubigers gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit (Interner Link: Insolvenz) des Schuldners. Eine B. kann etwa im Rahmen eines Mietvertrages genutzt werden. Beispielsweise die Eltern des Mieters schließen dann als Bürgen mit dem Vermieter einen Bürgschaftsvertrag. Dadurch erhält der Vermieter eine Sicherheit für den Fall, dass der Schuldner (Mieter) nicht mehr zahlungsfähig ist und kann die Interner Link: Miete von den Bürgen (Eltern) verlangen.
Für eine B. ist Interner Link: Schriftform als Ausnahme vom Grundsatz der Interner Link: Formfreiheit erforderlich. Sie kann (zeitlich oder bzgl. der Höhe des Betrages) beschränkt und unbeschränkt abgegeben werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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