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Bürgerrechte | bpb.de

Bürgerrechte

Interner Link: Rechte des Bürgers im Verhältnis zum Interner Link: Staat. Oft identisch verwendet wie Interner Link: Menschenrechte bzw. Interner Link: Grundrechte. Im Gegensatz zu diesen setzen B. aber die Zugehörigkeit zu einem Staat (Interner Link: Staatsbürger) oder Gemeinwesen (z. B. Interner Link: Gemeinde) voraus. Genauer kann man differenzieren, dass einige Grundrechte allen Menschen zustehen (d. h. Menschenrechte sind), andere hingegen den Staatsbürgern vorbehalten, also B. sind, was man an der Formulierung »Alle Deutschen haben das Recht …« erkennt (z. B. in Art. 8 GG, Interner Link: Versammlungsfreiheit oder Art. 9 GG, Interner Link: Vereinigungsfreiheit). Zu den B. gehören insbesondere das aktive und passive Interner Link: Wahlrecht, auch bei den Kommunalwahlen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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