In einer Interner Link: Gemeinde der Leiter ihrer Interner Link: Verwaltung und Vorsitzender des Interner Link: Gemeinderates. Er vertritt die Gemeinde nach außen, d. h., er ist zuständig für Interner Link: Rechtsgeschäfte im Namen der Verwaltung. Er wird – inzwischen in allen Interner Link: Bundesländern – direkt vom Volk gewählt. Er bestimmt die Tagesordnung des Rates und kann begrenzte Entscheidungen für die Gemeinde auch ohne den Rat treffen – die genaue Reichweite der Kompetenzen wird in den Kommunalgesetzen des jeweiligen Landes bestimmt. Die Amtszeit der B. ist in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt. In kleinen Gemeinden, z. B. in Baden-Württemberg, kann das Amt ein Ehrenamt sein, regelmäßig wird es jedoch hauptamtlich bekleidet. Oft wird verlangt, dass der B. oder einer seiner Stellvertreter ein ausgebildeter Interner Link: Volljurist ist.
Aber auch das ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Der B. der Stadtgemeinde Bremen heißt »Bürgermeister« und »Präsident des Senats« und ist damit gleichzeitig Regierungschef des Landes Bremen. Der B. der Freien Hansestadt Hamburg ist der »Erste Bürgermeister« und der Berliner B. ist der »Regierende Bürgermeister« – auch diese beiden sind die Regierungschefs der Interner Link: Stadtstaaten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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