Auf der Ebene der Interner Link: Länder gibt es die Interner Link: Volksgesetzgebung. Dabei wird im Interner Link: Volksentscheid über ein Landesgesetz entschieden.
Auf der kommunalen Ebene existiert ein analoges Instrument mit dem B.
Durch den B. werden per Abstimmung der Bürger Beschlüsse des Rates ersetzt, also etwa ein Beschluss über eine Baumsatzung oder einen Interner Link: Bebauungsplan, die Schließung eines Schwimmbades und anderes.
Auch der B. ist in den Interner Link: Gemeindeordnungen (GO) als letzte Stufe des Verfahrens geregelt, dem z. B. in Nordrhein-Westfalen das Bürgerbegehren vorausgeht (§ 26 GO-NRW). Möglich ist aber auch, eine Bürgerinitiative vorzuschalten. Die Quoren (Interner Link: Quorum), die für das Bürgerbegehren und den B. erfüllt sein müssen, unterscheiden sich in den Ländern und sind i. d. R. abhängig von der Größe der Interner Link: Gemeinde.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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