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Bundesstaat | bpb.de

Bundesstaat

In Art. 20 Abs. 1 GG wird festgestellt, dass die Bundesrepublik ein demokratischer und sozialer B. ist. Ein B. muss abgegrenzt werden von einem Zentralstaat. Frankreich, Italien oder Griechenland z. B. sind Zentralstaaten, während Deutschland, Österreich oder die USA bundesstaatlich organisiert sind. Neben der Zentralregierung des Interner Link: Staates gibt es in einem B. auf regionaler Ebene, auf der Ebene der Interner Link: Bundesländer, weitere Regierungen, und in demokratischen Staaten auch Interner Link: Parlamente. Die Bundesrepublik besteht aus 16 Bundesländern, die ihrerseits in der Rechtswissenschaft als Staaten gelten, aber eben nicht als eigenständige Staaten. Wenn das Interner Link: Grundgesetz (GG) normiert, dass die Bundesrepublik ein B. ist, bedeutet dies, dass die Interner Link: Länder nicht abgeschafft werden können. Nun bestimmt aber Art. 29, unter welchen Bedingungen Länder neu organisiert werden können. Sie können z. B. zusammengelegt oder getrennt werden. Das ist der einzige Fall, für den das Grundgesetz explizit einen Interner Link: Volksentscheid vorsieht. Eine Volksabstimmung über eine Länderfusion gab es nach dem Anschluss der DDR nur einmal in Deutschland. Die Regierungen und Parlamente hatten für eine Fusion der Länder Berlin und Brandenburg optiert. Sie scheiterten mit diesem Vorschlag jedoch in der Volksabstimmung im Jahre 1996. Aber auch durch Volksentscheid können nicht alle Länder verschmolzen werden. Wie viele übrig bleiben müssen, um von einem B. zu sprechen, ist müßig zu diskutieren, weil es keine politischen Kräfte gibt, welche alle Bundesländer abschaffen wollen. Die Organisation der Bundesrepublik als B. folgt aus der deutschen Geschichte – das Deutsche Reich wurde 1871 als B. geschaffen. Nur die Nationalsozialisten schalteten die Länder aus und schufen einen Zentralstaat, um keine Gegenkräfte aufkommen zu lassen. Das war Grund für die Mütter und Väter des Grundgesetzes, den B. in der Interner Link: Verfassung festzuschreiben. Die bundesstaatliche Ordnung hat also auch die Funktion einer Gewaltenbalance. Übermäßige Machtkonzentration soll verhindert werden. In der Geschichte der Bundesrepublik funktionierte das auch vergleichsweise gut, weil in den Bundesländern oft andere politische Parteien (Interner Link: Partei, politische) regierten als im Bund.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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