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Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis | bpb.de

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Durch Art. 10 GG gegenüber dem Interner Link: Staat geschütztes Interner Link: Grundrecht, das es dem Staat verbietet, grundsätzlich vom Inhalt der entsprechenden Kommunikation Kenntnis zu nehmen. Das heißt, Briefe dürfen nicht geöffnet, E-Mails nicht unbefugt abgerufen werden. Strafverfolgungsbehörden kann dies unter engen Voraussetzungen erlaubt sein (Interner Link: Richtervorbehalt nach §§ 99 ff. StPO). Einschränkungen sehen die Gesetze insbesondere für die Interner Link: Sicherheitsbehörden, also Polizei und Geheimdienste, vor. Die geheimdienstliche Kontrolle von Kommunikation muss dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden, so kann er sich auch nicht gerichtlich dagegen wenden. Kontrolliert werden sollen diese Aktivitäten der Geheimdienste durch ein parlamentarisches Kontrollgremium. Besonderen Schutz vor der Durchsuchung von elektronischen Speichermedien bietet das Computergrundrecht, das offiziell Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme genannt wird.

Das B. ist auch von Privatpersonen zu wahren. Wer z. B. unbefugt fremde Briefe öffnet oder Telefonate abhört, kann sich nach § 202 oder § 206 StGB strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) machen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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