Besondere Form der Interner Link: Sachbeschädigung mit hohem Gefahrenpotenzial. Geregelt im Abschnitt über »Gemeingefährliche Straftaten« des Strafgesetzbuchs (StGB). Die vorsätzliche B. ist immer ein Interner Link: Verbrechen (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe) und kann bei Eintritt des Todes eines Menschen mit lebenslanger Interner Link: Freiheitsstrafe geahndet werden. Auch die fahrlässige B. ist strafbar, anders als die fahrlässige Sachbeschädigung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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