Für die Sicherheit baulicher Anlagen (Interner Link: Anlage, bauliche) ist der B. von herausragender Bedeutung. So widmen sich große Teile der Interner Link: Landesbauordnungen (LBauO) dem B. Die allgemeinen Voraussetzungen beschreibt z. B. in NRW die Interner Link: Generalklausel in § 14 LBauO-NRW, wo es heißt: Bauliche Anlagen »sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.« Diese allgemeine Anweisung wird weiter ausgeführt, so sind z. B. Feuerschutzwände, die eine bestimmte Materialbeschaffenheit haben müssen, in einem bestimmten Abstand vorgeschrieben. In den Häusern muss neben dem Treppenhaus ein weiterer Fluchtweg nach draußen bestehen u. v. a. m.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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