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Bote | bpb.de

Bote

Im rechtlichen Sinne Überbringer der Interner Link: Willenserklärung eines anderen. Z. B. kann ein Mitarbeiter im Callcenter einer Firma eine telefonische Bestellung aufnehmen und weitergeben (sog. Empfangsbote). Damit ein Vertrag (Interner Link: Vertrag, privatrechtlicher) zustande kommt, muss der in der Firma dafür Zuständige entscheiden. Der B. hat nur die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Willenserklärung des Anrufenden entgegengenommen. Oder wenn man den Brief eines Mieters mit der Interner Link: Kündigung beim Vermieter abgibt, dann ist man ebenfalls nur B. (sog. Erklärungsbote). Der B. hat gerade nicht die Befugnisse eines Interner Link: Vertreters. Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage, ob überhaupt und ggf. wann eine Willenserklärung zugegangen ist und ob ein wirksames Interner Link: Rechtsgeschäft vorliegt.

Da der B. keine eigene Erklärung abgibt, muss er nicht geschäftsfähig (Interner Link: Geschäftsfähigkeit) sein. Merke: Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten